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VERKEHRSWIRTSCHAFT

Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozialvorschriften

Die Verordnungen und Richtlinien, die auf Ebene der EU die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals (Sozialvorschriften) regeln, lassen trotz des in manchen Teilen hohen Detaillierungsgrades Spielraum für Interpretationen und Auslegungen. Um die verbleibenden Unklarheiten zu minimieren, werden seitens der Kommission sogenannte Leitlinien veröffentlicht, die sich primär an die Kontrollorgane in den Mitgliedstaaten wenden und zu einer einheitlichen Umsetzung der Vorschriften beitragen sollen.

Die bereits aufgegriffenen Themen sind in der:

  • Leitlinie 1: Ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes - Grundlage: Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Leitlinie 2: Erfassung der Zeiten, die ein Fahrer aufwendet, um sich zu einem Ort zu begeben, bei dem es sich nicht um den üblichen Ort der Übernahme oder Übergabe eines in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeugs handelt - Grundlage: Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Leitlinie 3: Anordnung einer Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zum Bewegen eines Fahrzeugs an einem Terminal, einem Parkplatz oder einer Grenze - Grundlage: Artikel 4 Buchstaben d und f der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Leitlinie 4: Aufzeichnung der Lenkzeiten durch digitale Fahrtenschreiber bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind - Grundlage: Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 (Anhang 1 B)
  • Leitlinie 5: Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß dem Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG - Grundlage: Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 der Richtlinie 2006/22/EG
  • Leitlinie 6: Sachverhalt: Aufzeichnung der Zeiten, die der Fahrer in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff verbringt, wo er Zugang zu einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz hat - Grundlage: Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Leider bestätigt sich die Erwartung, dass Leitlinien für die Praxis, die von Büro- und Technokraten verfasst wurden, nur bedingt zur Lösung von Problemen in der Praxis beitragen können. Auch ist stets zu bedenken, dass die Zielgruppe der Leitlinien die Kontrollbehörden und nicht die betroffenen Unternehmen bzw. Fahrer sind. Insofern dienen die Leitlinien nur zu Information. Weitere Verwirrung ist nicht ausgeschlossen!

Zur Verdeutlichung sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Leitlinien nur auf die Verordnungen und Richtlinien der EU beziehen - die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung werden dadurch nicht interpretiert.

Stand: Januar 2010

DOKUMENT-NR. 25661

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