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VERKEHRSWIRTSCHAFT

Haftung bei Lenkzeitverstößen

Über das Fahrpersonalgesetz sollen alle an der Durchführung eines Transportauftrages Beteiligten, also auch die Auftraggeber, in die Verantwortung zur Einhaltung der neuen Lenk- und Ruhezeitvorschriften eingebunden werden. Die Auswirkungen dieser Verantwortungsausweitung werden in der Praxis immer noch unterschätzt.

Nach dem Willen des Gesetzgeber sollen auch Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen dafür Sorge tragen, dass die Beförderungspläne nicht gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Somit ist der Kreis der Verantwortlichen wesentlich erweitert.

Insbesondere wenn die Verstöße über einen längeren Zeitraum hinweg stattfinden oder wenn die Organisation eines Transportes einen Verstoß erzwingt, sind neben Bußgeldern auch zivilrechtliche und im Extremfall sogar strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten.

Nach § 8a Absatz 4 des Fahrpersonalgesetzes können Bußgelder von bis zu 15.000 Euro festgesetzt werden. Dies ist natürlich der Maximalsatz, der bei geringfügigen oder erstmaligen Verstößen sicher nicht zum Ansatz kommen wird.

Um ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, müssen die Auftraggeber von jetzt an selbst in regelmäßigen Abständen Stichproben durchführen, die eine Qualitätskontrolle ihrer Dienstleister sicherstellen. Zudem soll die Kontrolldichte durch Polizei und BAG stufenweise erhöht werden. Auch die Betriebskontrollen sollen mindestens 30 Prozent aller Kontrollen ausmachen und die Aufdeckung von Verstößen wesentlich erleichtern.

Quelle: DVZ

DOKUMENT-NR. 23191

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