Sollten Sie Informationen zum Einsatz von Fahrzeugen, mit denen ausgenommene Beförderungen durchgeführt werden, suchen, nutzen Sie bitte die Verknüpfung "Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten - Probleme ud Lösungen" unter 'Mehr zum Thema'
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regelt in allen EU-Mitgliedsstaaten die Sozialvorschriften - also die Lenk- und Ruhezeiten, die Fahrer/-innen von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen zur Güter- oder Personenbeförderung einzuhalten haben. Da der ursprüngliche und eigentliche Regelungskreis der Vorschriften nur die Unternehmen umfasst, die gewerblichen Güterkraftverkehr, Personen- oder Werkverkehr in größerem Umfang betreiben, in der Realität aber bereits ein einziger Einsatz eines aufzeichnungspflichtigen Fahrzeuges pro Jahr zu einer ausufernden bürokratischen Belastung führt, wurden diverse Beförderungen und Fahrzeugkategorien von der Pflicht zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen.
Um die nationalen Regelungskompetenzen nicht allzu stark zu beschneiden, wurde je ein obligatorischer und ein freiwilliger Ausnahmenkatalog in die Verordnung aufgenommen. In Artikel 3 sind die allgemeingültigen und somit EU-weiten Ausnahmen enthalten - die in Artikel 13 genannten Freistellungen gelten hingegen nur, wenn sie durch nationale Gesetzgebung im einzelnen Mitgliedsstaat umgesetzt werden.
In Deutschland geschieht dies durch den Paragraph 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV). Alle von der EU ermöglichten Ausnahmen sind hier nahezu direkt umgesetzt worden. Wie aus der unter 'Downloads' bereitgestellten Übersicht hervorgeht, ist dies in den anderen Mitgliedstaaten nicht überall der Fall. In Ländern wie Finnland, Griechenland, Irland, Litauen, Malta oder Portugal finden offensichtlich überhaupt keine zusätzlichen Ausnahmen Anwendung - nur Polen, Dänemark und die Tschechische Republik haben wie Deutschland alle Spielräume ausgenutzt.
Die Liste der EU orientiert sich an den einzelnen Bestimmungen des Artikel 13 der VO (EG) Nr. 561/2006: "13.1e: operating on islands <2300 square km" bezieht sich sich demnach auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e). Für die Richtigkeit der Liste wird seitens der EU keine Gewähr übernommen. Im Zweifel erscheint die Nachfrage beim jeweils zuständigen nationalen Minsterium sinnvoll.
Stand: August 2010