Beim Thema "Auslesen von Fahrerkarten und Kontrollgeräten" ergibt sich durch die Verordnung (EG) Nr. 581/2010 "zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten", die am 2. Juli 2010 veröffentlicht wurde, eine neue Auslegung der Vorschriften, die für die Praxis der allermeisten Unternehmen aber keine große Veränderung herbeiführt. Einerseits bleibt es bei den bekannten Fristen - nur spricht die neue Verordnung nicht mehr (wie die Fahrpersonalverordnung in § 2 Absatz 5) von "Kalendertagen", sondern nur noch von "Tagen".
Zitat Artikel 1 Nummer 3 der VO (EG) Nr. 581/2010:
"Die Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten heruntergeladen werden müssen, betragen:
a) 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit (Anm: Kontrollgerät);
b) 28 Tage für Daten der Fahrerkarte."
Im Erwägungsgrund Nummer 3 der selben Verordnung wird der Wille des EU-Gesetzgebers präzisiert:
"Zur Bestimmung der Höchstzeiträume für das Herunterladen von Daten sollten lediglich die Tage gezählt werden, an denen eine Tätigkeit aufgezeichnet wurde."
Bei einem unregelmäßigen und seltenen Einsatz von entsprechenden Fahrzeugen (vor allem im Werkverkehr) hätte sich also die Chance ergeben, die betroffenen Unternehmen ein wenig von Alltags-Bürokratismen zu entlasten. Bei einer Konferenz der auf Landes- und Bundesebene zuständigen Ministerien und Behörden wurde nun aber festgelegt, dass die Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertag und das Kontrollgerät spätestens 90 Kalendertage "nach einem aufgezeichneten Ereignis auszulesen" ist. Diese Auslegung soll sicherstellen, dass ein Datenverlust durch Überschreiben der "ältesten" Daten verhindert wird.
Für die Praxis bedeutet dies, dass mit dem ersten aufgezeichneten Ereignis nach dem letzten Auslesen der Fahrerkarte oder des Kontrollgerätes die entsprechende Frist zu laufen beginnt. Wird das Fahrzeug beispielsweise nur alle 14 Kalendertage aufzeichnungspflichtig bewegt, ergibt sich zwischen den Ausleseterminen ein Zeitraum von 42 Tagen - Beispielrechnung:
Kalendertag X: Auslesen am Abend nach der Fahrt
Kalendertag 14: erste Fahrt nach dem Auslesen
Kalendertag 28: zweite Fahrt nach dem Auslesen
Kalendertag 42: dritte Fahrt nach dem Auslesen und gleichzeitig Stichtag für das erneute Auslesen, da das erste aufgezeichnete Ereignis nach dem vorigen Auslesen nun 28 Kalendertage zurückliegt.
Außerdem wird durch die Verordnung klargestellt, dass die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes zu den gefahrenen Geschwindigkeiten nicht heruntergeladen werden müssen, was die Downloadzeit im Einzelfall wesentlich reduziert.
Keine Änderung ergibt sich bei dem Umstand, dass eine vorhandene Fahrerkarte bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten stets mitzuführen ist, also auch in den Fällen, in denen im mitführungspflichtigen Zeitraum gar kein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt wurde oder im Fuhrpark überhaupt vorhanden ist.
Da die digitalen Kontrollgeräte und somit auch die zugehörigen Karten mittlerweile eine größere Verbreitung gefunden haben, sind diverse Dienstleistungskonzepte rund um das Auslesen und die Auswertung der Karten, Geräte und Daten entstanden. In der Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" unter 'Downloads' finden Sie im Kapitel 2.7 eine nicht abschließende Aufzählung von Unternehmen, die Ihnen beim "Datenmanagement" behilflich sein können.
Stand: Dezember 2010