Lkw-Fahrer aus Drittstaaten müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in Verbindung mit Paragraf 7 b des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eine einheitliche europäische Fahrerbescheinigung mitführen, wenn sie von einem Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums angestellt sind und grenzüberschreitende Beförderungen oder Kabotagebeförderungen innerhalb der Gemeinschaft durchführen.
Durch die Ausstellung der Fahrerbescheinigung wird nachgewiesen, dass das Fahrpersonal aus Drittstaaten gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls den tarifvertraglichen Bedingungen des Sitzstaates des Unternehmens beschäftigt wird.
Die Bescheinigungen werden in Baden-Württemberg von den Erlaubnisbehörden (Landrats- bzw. Ordnungsämter) ausgestellt.
Sie werden dem Güterkraftverkehrsunternehmen auf Antrag erteilt. Vordrucke sind bei den Behörden erhältlich. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten, die auf Verlangen auch nachzuweisen sind:
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- Anschrift des Unternehmenssitzes,
- die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,
- die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrererlaubnis, Ausstellungszeit und -ort der Fahrererlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
Mit dem Antrag müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Fahrerbescheinigung erforderlich sind:
- die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,
- der Aufenthaltstitel und die Arbeitsgenehmigung auf deren Grundlage sich der Fahrer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhält.
Wird Fahrpersonal aus Drittstaaten durch ein deutsches Unternehmen ausschließlich für Binnenbeförderung eingesetzt, so hat dieses Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung mitzuführen.
Die in Paragraf 7 c GüKG geregelten Kontrollpflichten des Auftraggebers erstrecken sich auch auf die Kontrolle der Fahrerbescheinigungen. Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Rubriken 'Mehr zum Thema' und 'Externe Links' neben diesem Text.
Stand: Dezember 2011