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VERKEHRSWIRTSCHAFT

Mitführungspflicht von Ausweispapieren

Seit dem 01. Januar 2009 müssen alle Personen (also nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber bzw. Selbstständige), die Werk- oder Dienstleistungen in den folgenden Wirtschaftbereichen erbringen, ihren Personalausweis, Pass, Ausweisersatz oder Passersatz mitführen und gegebenenfalls berechtigten Kontrollbeamten (insb. Zoll) vorlegen. Betroffen sind folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe (nicht: Werkverkehr)
  • Schaustellergewerbe
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigung
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Der betroffene Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über diese Pflicht nachweislich und schriftlich zu informieren und die Nachweise über diese Information für die Dauer der Erbringung der Werk- oder Dienstleistungen aufzubewahren. Unter "Downloads" finden Sie einen Vordruck, den Sie zur Unterweisung Ihrer Mitarbeiter und für die geforderte Dokumentation verwenden können.

Diese Pflicht wurde über den § 2a des "Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" (SchwrzArbG) eingeführt (siehe Rubrik 'Externe Links'). Die Bußgelder bei Missachtung betragen für den Arbeitgeber maximal 30.000 Euro, für den Arbeitnehmer maximal 5.000 Euro.

Da die Ausweisdokumente explizit genannt sind, scheidet die Verwendung anderer "Papiere" mit Dokumentencharakter wie Führerschein oder Fahrerkarte leider aus. Eine Anfrage, ob auch beglaubigte Ausweiskopien oder ähnliches möglich sind, läuft aktuell beim Bundesministerium für Finanzen.

Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises entfällt nun.

Hinweis:
Es ist stets das Original der Dokumente mitzuführen. Auch eine beglaubigte Kopie genügt nach einer Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen nicht, um die eindeutige Identifikation der Mitarbeiter zu gewährleisten.

DOKUMENT-NR. 28146

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