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VERKEHRSWIRTSCHAFT

MOE-Staaten: Kabotage und Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Erweiterung der Europäischen Union um die Mittel- und Osteuropäischen Länder zum 1. Mai 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) und zum 1. Januar 2007 (Rumänien und Bulgarien) hatte eine grundsätzliche Liberalisierung des europäischen Güterverkehrsmarktes zur Folge. Allerdings wurden nicht alle betroffenen Bereiche vollständig liberalisiert – bezüglich der Kabotage und der Arbeitnehmerfreizügigkeit wurden Übergangsfristen vereinbart.

Die unter 'Downloads' bereitgestellte Übersicht enthält die jeweiligen Fristen, nach deren Ablauf Kabotage für die Unternehmen in den jeweiligen Ländern grundsätzlich europaweit möglich ist. Ebenso enthält sie Angaben zur Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Zu den konkreten Rahmenbedingungen für die Erbringung von Kabotageleistungen beachten Sie bitte die einzelstaatlichen Vorgaben der jeweiligen Länder. Unabhängig von der grundsätzlichen Befristung (drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen) können bilaterale Vereinbarungen die Kabotage „zwischen” zwei Mitgliedsstaaten regeln.

ACHTUNG: Seit dem 14. Mai 2010 gilt die VO (EG) NR. 1072/2009, die sich primär mit den Marktzugangsbedingungen im Güterkraftverkehr beschäftigt und in den Artikeln acht und neun auch Vorgaben zur Kabotage in den Mitgliedsstaaten macht. Ab dem genannten Datum können anschließend an einen grenzüberschreitenden Transport maximal drei Kabotagebeförderungen innerhalb sieben Kalendertagen durchgeführt werden. Nach diesen drei Beförderungen muss ein grenzüberschreitender Transport folgen. Um die genauen Bestimmungen nachvollziehen zu können, finden Sie die Verordnung in der Rubrik 'Externe Links'.

Seit Mai 2011 gibt es bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur noch für Bulgarien und Rumänien Beschränkungen. Beachten Sie bitte ergänzend die Angaben unter "Mehr zum Thema" "Ausländerrecht".

Stand: Mai 2011

DOKUMENT-NR. 21199

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