Der CEMT-Ministerrat hatte im Jahr 2003 beschlossen, dass ein Fahrzeug, mit dem "CEMT-Beförderungen" außerhalb des Niederlassungsstaates durchgeführt werden, nach einem Zeitraum von höchstens sechs Wochen in den Niederlassungsstaat des Unternehmens zurückkehren muss (sogenannte 6-Wochen-Regelung).
Diese zeitliche Nutzungsbeschränkung ist durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 29. Juni 2005 (BGBI. I S. 1947) in deutsches Recht übernommen worden.
Der CEMT-Ministerrat hat nun in einem weiteren Schritt eine zahlenmäßige Beschränkung beschlossen: Zu ihrer Umsetzung wurde festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2006 CEMT-Genehmigungen unter der Einschränkung gelten, dass der Transportunternehmer höchstens drei Beförderungen mit einer CEMT-Genehmigung außerhalb des Niederlassungsstaates des Unternehmens durchführen darf. Im Anschluss an diese Beförderung muss mindestens eine Fahrt zurück in den Niederlassungsstaat durchgeführt werden. Für die Einhaltung dieses Erfordernisses ist eine Leer- oder Transitfahrt durch den Niederlassungsstaat ausreichend.
Das BMVBS hat am 14. Oktober 2005 eine entsprechende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (BR-Drucks. 761/05) in den Bundesrat eingebracht. Durch die Verordnung wird die vorgenannte Verpflichtung in deutsches Recht umgesetzt (GüKGrKabotageV). Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Jede weitere Beförderung außerhalb des Niederlassungsstaates gilt als Ausübung einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit ohne die erforderliche Berechtigung und damit als ungenehmigter Güterverkehr.
Der Verstoß gegen die Auflage stellt einen eigenen Bußgeldtatbestand dar. Bei der Bußgeldhöhe wird berücksichtigt, dass der Verstoß hinsichtlich der Schwere einem ungenehmigten Güterkraftverkehr entspricht.
Die Einhaltung der zahlenmäßigen Beschränkung von Beförderungen außerhalb des Niederlassungsstaates lässt sich im Rahmen von Straßenkontrollen sowie bei deutschen Unternehmen im Rahmen der Ausnutzungskontrolle durch Auswertung zur Kontrolle vorzulegender Fahrtenberichtshefte überprüfen.
Für allgemeine Informationen zur CEMT-Genehmigung nutzen Sie bitte die Verknüpfung unter 'Mehr zum Thema'.
In der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) unter 'Externe Links' finden Sie die rechtlichen Grundlagen.
Stand: April 2011