Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät (digital oder mit Tachoscheiben) oder einem Fahrtschreiber gemäß Paragraf 57a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ausgerüstet, müssen Fahrer diese Kontrollgeräte seit dem 1. Juli 2005 zwingend verwenden. Das gilt auch, wenn das Gerät vom Fahrzeughalter oder -hersteller freiwillig - also ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung - eingebaut wurde. Die ansonsten erforderlichen handschriftlichen Aufzeichnungen, beispielsweise in Form des sogenannten Tageskontrollblattes, dürfen in diesem Fall nicht mehr verwendet werden!
Nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) haben Fahrer
- von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
- von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechung und Ruhezeiten im Bereich unter 3,5 t zGG nach der FPersV und über 3,5 t zGG nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzuhalten.
ACHTUNG: Beim Einsatz eines Anhängers werden die zGG des Zugfahrzeuges und des Hängers gemäß den Angaben in den Fahrzeugpapieren addiert. Als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassene Anhänger werden allerdings hier nicht berücksichtigt. Übersteigt das zGG der Fahrzeug-Anhänger-Kombination 3,5 t, ist zwingend ein Kontrollgerät einzubauen!
Der Verwendungszwang besteht natürlich nur in den Fällen, in denen aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Eine Übersicht der Ausnahmen vom Fahrpersonalrecht finden Sie im Kapitel 1.5 der unter 'Downloads' zur Verfügung gestellten Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr".
In diesen Ausnahmefällen muss ein freiwillig eingebauter Fahrtenschreiber nicht zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten verwendet werden. Allerdings muss das Gerät betrieben werden, was weitere Pflichten des Halters und des Fahrers nach sich ziehen kann. Beachten Sie dazu ergänzend sie Ausführungen "Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten - Probleme und Lösungen" unter 'Mehr zu diesem Thema'. Dort finden Sie auch die hier angesprochenen Rechtsgrundlagen.
Stand: März 2011