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VERKEHRSWIRTSCHAFT

Kontrollpflichten des Auftraggebers

Nicht nur an den Frachtführer, auch an den Auftraggeber von Transporten stellt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) besondere Anforderungen. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss der Auftraggeber grundsätzlich alles ihm zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der ausführende Frachtführer über:

  • eine Erlaubnis oder Berechtigung nach dem GüKG (EU-Lizenz oder Güterkraftverkehrserlaubnis) und
  • über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen für das eingesetzte Fahrpersonal

verfügt. Diese Überprüfung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und insbesondere dann durchgeführt werden, wenn erstmals ein Speditions- oder Frachtvertrag mit einem Unternehmen geschlossen wird. Um in ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren einbezogen zu werden, reicht bereits fahrlässiges Nichtwissen aus.

Seit Dezember 2008 wurde diese Prüfpflicht erweitert und umfasst nun auch die Fragestellung, ob der Frachtführer die Erlaubnis bzw. Lizenz ordnungsgemäß bzw. nicht unzulässig einsetzt. Dies bezieht sich beispielsweise auf Kabotagebeförderungen, an die besondere rechtliche Anforderungen geknüpft sind. Sollten Sie ausländische Frachtführer für Binnentransporte einsetzen, müssen Sie sich darüber informieren, ob Ihr Auftrag noch im Rahmen der zulässigen Beförderungen durchgeführt werden kann. Sollten Sie Sendungen ins außereuropäische Ausland per Lkw durchführen lassen und der Frachtführer dafür eine sogenannte CEMT-Genehmigung einsetzen, sind ebenso besondere Vorgaben einzuhalten, denen Ihre Vorgaben nicht zuwiderlaufen dürfen.

Die bloße Zusicherung des Auftragnehmers, zu der Beförderung berechtigt zu sein, genügt nicht aus. Vielmehr sollten Sie sich die erforderliche Berechtigung vorlegen lassen und durch die unter 'Downloads' bereitgestellte "Vereinbarung über die praxisgerechte Handhabung des § 7 c GüKG" können Sie die Erfüllung Ihrer Kontrollpflichten dokumentieren.

Außerdem bietet es sich an, die hier thematisierten Regelungen auch in die in aller Regel mit einem Frachtführer oder Spediteur zu schließenden Rahmenverträge aufzunehmen. Nähere Informationen beim Autor.

Bitte beachten Sie insbesondere die Verknüpfungen unter 'Externe Links' für weiterführende Informationen.

Stand: April 2011

DOKUMENT-NR. 20339

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