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VERKEHRSWIRTSCHAFT

Neue Auslegungshinweise zur Berufskraftfahrerqualifikation

Nach Mitteilung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg hat der zuständige Bund-Länder-Arbeitskreis zu verschiedenen offenen Fragen im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation Beschlüsse gefasst.

Weiterbildung in Drittstaaten

Die Weiterbildung kann nach dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 BKrFQG entweder im Inland oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU oder des EWR erworben werden. Staaten, wie z.B. die Türkei, die weder zur EU noch zum EWR gehörden, sind als Drittstaaten anzusehen. Eine Weiterbildung in diesen Staaten kann nicht anerkannt werden. Somit muss die Weiterbildung für Bürger dieser Staaten in Deutschland absolviert werden, sofern sie in Deutschland beschäftigt sind.

Keine Weiterbildungen in Fremdsprachen

Die Durchführung von Weiterbildungen nach deutschem Recht in Fremdsprachen ist nicht zulässig.

Anerkennung der Berufskraftfahrerausbildung für C und D

Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und -Prüfung nach § 3 BKrFQG nicht mehr erforderlich ist. Anders als bisher wird nicht mehr nach dem Datum der erfolgreichen IHK-Prüfung zum Abschluss der Berufskraftfahrer-Ausbildung differenziert. Damit wurde einer seit langem erhobenen Forderung der IHKs Rechnung getragen.

Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist als Grundqualifikation nur für den Personenverkehr anzuerkennen. Im Falle einer Erweiterung auf eine C-Klasse ist demnach eine Umsteiger-Schulung und -Prüfung erforderlich.

Stand: Januar 2012

DOKUMENT-NR. 98013

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