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VERKEHRSWIRTSCHAFT

Wichtiges Urteil zur Haftungsbegrenzung bei Luftfrachtbeförderungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2010 ein für die Speditionsbranche wichtiges Urteil gefällt, das weitreichende Auswirkungen auf die Haftung für verlorene oder beschädigte Luftfracht bei einer Luftfrachtbeförderung hat. Kernpunkt ist das Verhältnis der Haftungsbegrenzung nach dem Montrealer Übereinkommen zu den oftmals ebenfalls in den Frachtvertrag mit einbezogenen ADSp.

Was war bisher:

Bis zur BGH Entscheidung gingen die meisten Betroffenen davon aus, dass für den Bereich der Luftfrachtbeförderung ausschließlich die spezielleren Regelungen des Montrealer Übereinkommen mit ihren zwingenden und abschließenden Haftungsregelungen gelten, sofern sie von den betroffenen Akteuren mit in den Frachtvertrag mit einbezogen wurden. Diese Regelungen sehen eine Haftungsbegrenzung auf 19 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des Bruttogewichts vor. Eine Abweichung hiervon ist nur nach Artikel 25 Montrealer Übereinkommen möglich, d.h. wenn sich der Luftfrachtführer im Beförderungsvertrag ausdrücklich höheren Haftungshöchstbeträgen unterwirft oder auf diese verzichtet. Nach allgemeiner Ansicht hatten die regelmäßig ebenfalls mit einbezogenen ADSp (für den vor- oder nachgelagerten Landtransport) hierauf keinen Einfluss.

Was ist neu:

Da dem Lufttransport zumeist auch ein Landtransport voraus- oder nachgeht, beziehen viele Luftfrachtspediteure und Versender auch die ADSp in ihre Luftfrachtverträge mit ein. Diese sehen im Gegensatz zum Montrealer Übereinkommen weitergehende Haftungsgrenzen vor (zumindest wenn dem Spediteur grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann, vergliche Ziffer 27 ADSp). Nun hat sich der BGH erstmals zum Verhältnis dieser beiden Regelungswerke geäußert und festgestellt, dass die weitergehende Haftung nach den ADSp auch für den Bereich der Luftfracht gelten kann, d.h. die ADSp Haftungsregelungen hebeln die engeren Haftungsgrenzen des Montrealer Übereinkommens nach Artikel 25 aus. Das führt faktisch zu einer Schlechterstellung des Spediteurs bzw. Beförderers. Beispiel: Geht während des Lufttransports eine Sendung unaufklärbar verloren und steht dabei eine grobe Fahrlässigkeit im Raum, so greift nicht die Haftungsgrenze nach Artikel 25 Montrealer Übereinkommen (19 SZR je Kilogramm Fracht), sondern es ist – je nach Verschulden – eine unbegrenzte Haftung möglich, d.h. der tatsächliche Wert der Ware muss ersetzt werden. Dies kann für die betroffenen Luftfrachtspediteure und Beförderer zu einer deutlichen Haftungsausweitung führen.

Tipp:

Spediteure und Luftfrachtführer können diese für sie negativen Folgen aus der BGH Entscheidung nur dadurch vermeiden, dass sie bei der Verwendung beider Regelwerke einen deutlichen und klarstellenden Hinweis in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) mit aufnehmen, dass die ADSp (insbesondere Ziffer 27) keine haftungsändernde Vereinbarung nach Artikel 25 Montrealer Übereinkommen darstellen und die Haftung des Montrealer Übereinkommens dadurch nicht zugunsten des Auftraggebers erweitert wird.

DOKUMENT-NR. 97229

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