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TOURISMUS

Regelungen zum Nichtraucherschutz in Gaststätten

Das Land Baden-Württemberg hat die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 gezogen und das Landesnichtraucherschutzgesetz angepasst. Das Änderungsgesetz ist am 7. März 2009 in Kraft getreten und enthält vor allem zwei wichtige Neuerungen:

Zum einen begehen nun auch Wirte oder Diskothekenbetreiber eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie Verstöße gegen das Rauchverbot in ihrem Betrieb nicht verhindern. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in Wiederholungsfällen bis zu 5.000 Euro vor. Die meisten Bundesländer haben bereits eine derartige Bußgeldvorschrift in ihren Nichtraucherschutzgesetzen. Baden-Württemberg zieht nun im Interesse einer bundesweit möglichst einheitlichen Regelung nach.

Zum anderen ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2008 erstmals gesetzlich geregelt, dass das Rauchen in so genannten Einraumgaststätten unter bestimmten Bedingungen wieder zulässig ist. Diese Gaststätten müssen über weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche verfügen und dürfen keinen abgetrennten Nebenraum haben. Es dürfen keine oder lediglich einfache kalte Speisen (z.B. belegte Brote, Butterbrezeln, kalte Frikadellen, Wurstsalat, Salzgebäck u. ä.) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Wirte, deren Gaststätten diese Voraussetzungen erfüllen und die von der Ausnahme Gebrauch machen möchten, müssen das Lokal deutlich sichtbar als Rauchergaststätte kennzeichnen, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben. Auch in Diskotheken darf nach dem Wortlaut des Gesetzes in gekennzeichneten und vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche geraucht werden. Allerdings haben auch in diesem Fall Minderjährige keinen Zutritt zu der Diskothek.

DOKUMENT-NR. 24752

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