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TOURISMUS

Partyservice: Keine ermäßigte Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 23. November 2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Leistungen eines Partyservice grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Der reduzierte Steuersatz kann dagegen nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden oder besondere Umstände belegen, dass die Lieferungen der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes sind.

Geklagt hatte die Betreiberin eines Partyservice, die ihren Kunden bestellte Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen lieferte. Je nach Kundenwunsch stellte sie zusätzlich auch Geschirr, Besteck, Partytische und Personal zur Verfügung.

Die Klägerin war der Ansicht, bei ihrem Angebot handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz, zumindest wenn kein Personal gestellt wurde. Das Gericht widersprach jedoch der Auffassung der Klägerin. Sie habe demnach nicht lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistung geliefert, was für den ermäßigten Steuersatz erforderlich wäre. Standardspeisen seien typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung und erfolgten in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden. Eine aufeinander abgestimmte Speisenauswahl anspruchsvoller Gerichte, die in der Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erforderten, sei jedoch nicht als Lieferung anzusehen, ebenso wenig wie die Überlassung von Geschirr, Besteck oder Partytischen.

Für Details können Sie das am 25. Januar 2012 veröffentlichte Urteil (AZ. XI 6/08) rechts unter "MEHR ZU DIESEM THEMA" einsehen.

DOKUMENT-NR. 106009

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