Externe Links
-
GEMA (Link: http://www.gema.de)
-
GEZ (Link: http://www.gez.de)
-
VG Media (Link: http://www.vgmedia.de)
-
VG Wort (Link: http://www.vgwort.de)
-
VG Bildkunst (Link: http://www.bildkunst.de/)
Stand: September 2010
Der Urheber eines geistigen Werkes, wie beispielsweise eines
Musikstückes, Filmes oder Buches etc., hat nach dem Urhebergesetz
das Recht an der Vervielfältigung, Veröffentlichung und dem Verkauf
seiner geistigen Leistung. Dabei ist grundsätzlich automatisch
Urheber, wer ein persönliches, geistiges und kreatives Werk
schafft. Das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer des Werkes das Recht
an seiner Schöpfung und den Schutz vor Nachahmung und sonstiger
Verwertung durch Dritte. Dabei steht dem Urheber gesetzlich ein
Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Das Urheberrecht gilt bis 70
Jahre nach dem Tod des Autors.
Kein Komponist, Textdichter, Verleger etc. kann jedoch selbst in
ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein
Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum
kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich
erhält. Im Rahmen der modernen Nutzung und öffentlichen Wiedergabe
von geistigen Werken nehmen die Verwertungsgesellschaften das Recht
der Urheber auf angemessene Vergütung im Rahmen der Verwertung
und Nutzung wahr. Die eingenommenen Vergütungen werden von den
Verwertungsgesellschaften dann an die Urheber bzw. Rechteinhaber
verteilt. Je nach Art eines Werkes ist jedoch eine andere
Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers
zuständig.
Vor der Nutzung eines entsprechenden urhebergeschützten Werkes
sollte mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft Kontakt
aufgenommen werden, da verspätete Lizenzgebühren den Nutzer nicht
von möglichen Schadenersatzansprüchen freistellen.
Die wichtigsten Verwertungsgesellschaften und deren Zuständigkeiten:
GEMA - Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss
eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Häufigster Anwendungsfall sind
dabei Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen . Die
Wiedergabe eines Werkes ist dann öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis
dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige
Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich
untereinander verbunden sind. Folgende Arten der öffentlichen
Musiknutzung sind danach vergütungspflichtig:
Parallel zur GEMA sind jedoch auch GEZ-Gebühren zu
entrichten. Jeder, der ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Empfang
bereit hält, hat dafür über die GEZ entsprechende Gebühren an die
Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht
ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das
Rundfunk- und/oder Fernsehgerät bereit gehalten wird. Es handelt
sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die
entsprechenden Empfangsgeräte. Gebühren an die GEZ sind also auch
dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät
ausschließlich privat genutzt wird, www.gez.de.
VG Media - Gesellschaft zur Verwertung der
Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen
Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und
Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
ergeben, für private Hörfunk- und Fernsehunternehmen wahrnimmt. Im
Einzelnen vertritt die VG Media dabei die analoge Weiterleitung von
privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in
Hotels, Pensionen etc. (§§ 20, 20 b UrhG).
Beherbungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder
Fernsehprogrammen vornehmen und in Gästezimmern hierfür eine Radio-
oder Fernsehempfangsmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich
verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu
bezahlen.
Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet,
Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben.
Relevant sind solche Zimmer, die über einen Fernseher verfügen, an
den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme
über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit
(z. B. Satelittenantenne auf dem Dach) oder über einen
Kabelnetzbetreiber bezogen werden.
VG Wort - Verwertungsgesellschaft Wort
www.vgwort.de
Durch technische Entwicklungen, wie z. B. das Internet, werden
Vervielfältigungen und Zweitnutzungen von Texten immer leichter
möglich. Die VG Wort nimmt die Rechte der Autoren und Verlage auf
angemessene Vergütung für die Verwertung und Nutzung von Texten
wahr.
VG Bild-Kunst - Verwertungsgesellschaft
Bild-Kunst
www.bildkunst.de
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nimmt die Rechte von
Bildenden Künstlern (Malern etc.), Fotografen und anderen
Bildurhebern für Verwertungen ihrer Werke wahr, insbesondere auch
für Werbeverwendungen.
Weitere Verwertungsgesellschaften finden Sie nachfolgend:
VFF - Verwertungsgesellschaft der Film- und
Fernsehproduzenten
www.vffvg.de
VG-Musikedition - Verwertungsgesellschaft zur
Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen (Ausgaben) von
Musikwerken
www.vg-musikedition.de
GVL - Gesellschaft zur Verwertung von
Leistungsschutzrechten mbH
www.gvl.de
GÜFA - Gesellschaft zur Übernahme und
Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mb
www.guefa.de
GWFF - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film-
und Fernsehrechten mbH
www.gwff.de
Die IHK ist in die Bauleitplanung und Raumordnung eingebunden und setzt sich für ausreichende und gut erschlossene Industrie- und Gewerbeflächen ein. mehr