. .
Illustration

HANDEL

Informationen zur urheberrechtlichen Nutzung und Vergütung von Musik, Texten und Bildern

Stand: September 2010

Der Urheber eines geistigen Werkes, wie beispielsweise eines Musikstückes, Filmes oder Buches etc., hat nach dem Urhebergesetz das Recht an der Vervielfältigung, Veröffentlichung und dem Verkauf seiner geistigen Leistung. Dabei ist grundsätzlich automatisch Urheber, wer ein persönliches, geistiges und kreatives Werk schafft. Das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer des Werkes das Recht an seiner Schöpfung und den Schutz vor Nachahmung und sonstiger Verwertung durch Dritte. Dabei steht dem Urheber gesetzlich ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors.

Kein Komponist, Textdichter, Verleger etc. kann jedoch selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält. Im Rahmen der modernen Nutzung und öffentlichen Wiedergabe von geistigen Werken nehmen die Verwertungsgesellschaften das Recht der Urheber auf angemessene Vergütung im Rahmen der Verwertung und Nutzung wahr. Die eingenommenen Vergütungen werden von den Verwertungsgesellschaften dann an die Urheber bzw. Rechteinhaber verteilt. Je nach Art eines Werkes ist jedoch eine andere Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers zuständig.

Vor der Nutzung eines entsprechenden urhebergeschützten Werkes sollte mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft Kontakt aufgenommen werden, da verspätete Lizenzgebühren den Nutzer nicht von möglichen Schadenersatzansprüchen freistellen.

Die wichtigsten Verwertungsgesellschaften und deren Zuständigkeiten:

GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Häufigster Anwendungsfall sind dabei Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen . Die Wiedergabe eines Werkes ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind danach vergütungspflichtig:

  • Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen
  • Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.
  • Vorführungen von Filmen
  • Musik in der Telefonwarteschleife
  • Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes
  • Vermieten oder Verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, z. B. in Videotheken
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer.


Parallel zur GEMA sind jedoch auch GEZ-Gebühren zu entrichten. Jeder, der ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Empfang bereit hält, hat dafür über die GEZ entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/oder Fernsehgerät bereit gehalten wird. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Gebühren an die GEZ sind also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird, www.gez.de.

VG Media - Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen

Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für private Hörfunk- und Fernsehunternehmen wahrnimmt. Im Einzelnen vertritt die VG Media dabei die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen etc. (§§ 20, 20 b UrhG).

Beherbungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen vornehmen und in Gästezimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangsmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu bezahlen.

Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind solche Zimmer, die über einen Fernseher verfügen, an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z. B. Satelittenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden.

VG Wort - Verwertungsgesellschaft Wort
www.vgwort.de

Durch technische Entwicklungen, wie z. B. das Internet, werden Vervielfältigungen und Zweitnutzungen von Texten immer leichter möglich. Die VG Wort nimmt die Rechte der Autoren und Verlage auf angemessene Vergütung für die Verwertung und Nutzung von Texten wahr.

VG Bild-Kunst - Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
www.bildkunst.de

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nimmt die Rechte von Bildenden Künstlern (Malern etc.), Fotografen und anderen Bildurhebern für Verwertungen ihrer Werke wahr, insbesondere auch für Werbeverwendungen.

Weitere Verwertungsgesellschaften finden Sie nachfolgend:

VFF - Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten
www.vffvg.de

VG-Musikedition - Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen (Ausgaben) von Musikwerken
www.vg-musikedition.de

GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
www.gvl.de

GÜFA - Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mb
www.guefa.de

GWFF - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH
www.gwff.de

DOKUMENT-NR. 11575

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

Service Center Recht

  • Telefon: 0711 2005-1688
  • Fax: 0711 2005-1550

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • QUICKLINKS

Sicherheit in der Wirtschaft

Gewerbeflächen

Die IHK ist in die Bauleitplanung und Raumordnung eingebunden und setzt sich für ausreichende und gut erschlossene Industrie- und Gewerbeflächen ein. mehr