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IM HANDEL NUR RISIKOBRANCHEN UND EINZELFÄLLE BETROFFEN

Geldwäschebeauftragter bleibt Ausnahme

Handelsunternehmen müssen künftig nur ausnahmsweise und auf ausdrückliche Anordnung der Aufsichtsbehörde Geldwäschebeauftragte bestellen. Betroffen sind lediglich die Risikobranchen, zu denen u. a. der Kfz-, Juwelen-, Kunst- und Antiquitätenhandel zählen. Sie sollen von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden können, Geldwäschebeauftragte zu bestellen.  Auch in besonderen - nicht näher definierten - Fällen kann die Behörde dies anordnen.
Ein besonderer Kündigungsschutz für Geldwäschebeauftragte konnte verhindert werden.

Für weitere Infos zum Geldwäschegesetz dürfen wir auf unser Merkblatt, das Sie über nebenstehenden Link finden, verweisen. Die aktuelle Änderung wird in das Merkblatt aufgenommen, sobald sie auch den Bundesrat passiert hat.

DOKUMENT-NR. 104137

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