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DIENSTLEISTUNGEN

Neue Informationspflichten für Dienstleister

Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) werden Dienstleistungserbringern, die in Deutschland niedergelassen sind und deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der europäischen Dienstleistungsrichtlinie fällt, besondere Informationspflichten auferlegt. Die Verordnung hat ihre Grundlage in der Gewerbeordnung und beruht auf der Umsetzung einer europäischen Richtlinie.
Die DL-InfoV soll nach dem Willen des Gesetzgebers für mehr Transparenz und Schutz für Verbraucher, aber auch für Unternehmen sorgen, die Leistungen anderer Dienstleister in Anspruch nehmen.
So anerkennenswert dieses Ziel im Prinzip ist: In der Zwischenzeit leidet gerade die Transparenz unter einer Flut von Parallel- und Mehrfachregelungen hinsichtlich der Informationspflichten. Es ist zu hoffen, dass irgendwann einmal jedes Unternehmen in einem eindeutigen Gesetz nachlesen kann, welche Informationspflichten es erfüllen muss. Bis dahin sind die Informationspflichten weiterhin über eine Vielzahl von Gesetzen verstreut, z.B. im EGBGB, dem Telemediengesetz, der Preisangabenverordnung, dem HGB sowie dem GmbHG und dem AktG. Es bleibt dem jeweiligen Gewerbetreibenden überlassen, sich aus dem Dickicht der Informationspflichten die jeweils Passenden herauszupicken.

Trotz der Probleme in der praktischen Anwendung empfehlen wir den Dienstleistungserbringern dringend, die Vorgaben der DL-InfoV zu beachten, da andernfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder drohen können.


Anwendungsbereich:
Grundsätzlich fallen alle Dienstleistungserbringer im Sinne der europäischen Dienstleistungsrichtlinie unter den Anwendungsbereich der Verordnung, sofern sie nicht explizit durch die Richtlinie ausgenommen werden.

Wer genau unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und somit die teils zusätzlichen Informationspflichten erbringen muss, ergibt sich nur unzureichend aus § 1 der DL-InfoV, denn diese verweist auf die Definitionen in der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie. Da sich der Begriff des „Dienstleistungserbringers” somit nach Europarecht beurteilt, werden von der DL-InfoV auch weite Teile des Handels mit erfasst. Zudem beruht die Verordnung zwar gesetzessystematisch auf der Gewerbeordnung, sie enthält allerdings auch Regelungen für freiberufliche Dienstleister, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, wie z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater. Dies führt zur Unübersichtlichkeit.

Nicht von den Informationspflichten betroffen sind dagegen Gewerbetreibende, die in bestimmten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommenen Bereichen, tätig sind, z.B. im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen (z.B. Pfandleiher, Darlehensvermittler), Versicherungsvermittler, Verkehrsdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, das Glückspiel, soziale Dienstleistungen oder private Sicherheitsdienste. Artikel 2 der Dienstleistungsrichtlinie enthält die Aufzählung von Dienstleistern, die nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden. Für sie gilt daher auch die DL-InfoV nicht.

Eine Übersicht über den Anwendungsbereich der DL-InfoV bietet unser Merkblatt, DokNr.: 33232.
Den Link finden Sie in der Servicespalte neben dem Text.

Informationspflichten:
Die Verordnung unterscheidet primär zwischen Informationen, die vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder von der Erbringung einer Dienstleistung stets bereit gehalten werden müssen und Informationen, die der Dienstleister nur auf Anfrage zur Verfügung stellen muss. Dem Dienstleistungserbringer stehen verschiedene Arten zur Erbringung der Informationspflichten zur Verfügung, von denen er die ihn am wenigsten belastende Art und Weise wählen kann. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen online bereit zu halten.

Eine detaillierte Auflistung der Informationspflichten finden Sie im Merkblatt, DokNr.: 33232.
Den Link finden Sie in der Servicespalte neben dem Text.

DOKUMENT-NR. 33236

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