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DIENSTLEISTUNGEN

Zeitarbeit

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde zum Mai 2011 geändert. Die sogenannte "Drehtürklausel" verbietet, dass Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten unmittelbar im Entleiherbetrieb oder bei einem zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmen beschäftigt waren, zu schlechteren Bedingungen als Leiharbeitnehmer in diesen Betrieb zurückkehren. Außerdem wurde eine Mindestlohnregelung eingefügt, wonach Mindeststundenentgelte für Leiharbeitnehmer durch Rechtsverordnung festgesetzt werden können. Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche dürfen nur noch bis zu dieser Lohnuntergrenze vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen. Für vor dem 15. Dezember 2010 begründete Leiharbeitsverhältnisse gibt es Übergangsvorschriften.

Weitere Änderungen, die der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie dienen, treten am 1. Dezember 2011 in Kraft. Dazu gehören unter anderem die Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze, sowie der Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschafseinrichtungen oder -diensten. Grundsätzlich gilt: Wer anderen gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlassen will ( = Zeitarbeit), braucht hierfür die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Antragsteller müssen über die erforderliche Seriösität/Zuverlässigkeit verfügen. Hierzu gehören eine entsprechende Betriebsorganisation, die Einhaltung der Vorschriften des Sozialversicherung- und Lohnsteuerrechts und des Arbeitsschutzes. Die Genehmigung kostet zwischen 750 und 2.000 Euro. Sie wird zunächst nur befristet für ein Jahr erteilt.

DIENSTLEISTUNGEN

Mindestlohn für Zeitarbeitsbranche in Kraft getreten

Die "Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten und sieht einen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,89 Euro (West) bzw. 7,01 Euro (Ost) vor. mehr

DOKUMENT-NR. 90817

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